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Nutzfahrzeugbetriebe

EFZ-Lernende der Fachrichtung Nutzfahrzeuge dürfen früher an die Lastwagenprüfung

21. Januar 2021 agvs-upsa.ch – Erfreuliche Nachrichten vom Bundesamt für Strassen (Astra): Jugendliche der beruflichen Grundbildungen «Automobil-Fachmann/-frau» und «Automobil-Mechatroniker/-in» mit der Fachrichtung Nutzfahrzeuge dürfen bereits vor ihrem 18. Geburtstag an die Fahrprüfung.

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Quelle: AGVS-Medien

mig. Bisher erhielten nur Lernende in bestimmten beruflichen Grundbildungen den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B und BE) vor Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren. Seit 1. Januar 2021 erhalten auch die übrigen Bewerber den Lernfahrausweis mit 17 Jahren. Allerdings mit der Einschränkung, dass sie den Lernfahrausweis mindestens ein Jahr besitzen müssen, um zur praktischen Fahrprüfung zugelassen zu werden. «Besonders für die Absolventen der dreijährigen Ausbildung zum Automobil-Fachmann-/frau der Fachrichtung Nutzfahrzeuge war es bisher schwierig, die Lastwagenprüfung bis zum Lehrende zeitlich zu absolvieren. Viele Lernende beginnen die berufliche Grundbildung bereits mit 15 Jahren», erklärt Olivier Maeder, beim AGVS verantwortlich für den Bereich Bildung. Dieser Umstand führte zu jungen, ausgebildeten Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt, die den Führerausweis noch nicht besassen. 

Das Astra hat nun neu auch eine Erleichterung für die EFZ-Lernenden der Grundbildungen «Automobil-Fachmann/-frau», «Automobil-Mechatroniker/-in» mit der Fachrichtung Nutzfahrzeuge, geschaffen. Ab 1. Februar 2021 gilt: Den Lernenden darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden und sie dürfen bereits sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr an die praktische Führerprüfung (Kategorien B, BE, C oder CE). Der Ausweis darf aber nach wie vor erst nach dem 18. Geburtstag ausgehändigt werden. 

Der AGVS hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften für diese Änderung beim Astra starkgemacht. Dabei haben Nutzfahrzeugbetriebe ihr Anliegen über die Nutzfahrzeugkommission des AGVS eingebracht. Olivier Maeder ist erfreut: «Selbstverständlich ist dies nicht nur für die Automobil-Fachleute, sondern auch für die Automobil-Mechatronikerinnen und Mechatroniker und deren Ausbildungsbetriebe eine Verbesserung, da sie nun früher während der Lehre Nutzfahrzeuge fahren können.»

Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie C oder einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE müssen die Lernenden von einem Fahrlehrer oder einem Inhaber der Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 Absätze 1-3 VZV begleitet werden. Besitzen die Lernenden bereits den Führerausweis der Kategorie C, dürfen sie Lernfahrten mit einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE ohne Begleitpersonen durchführen. 
 
Die offizielle Weisung vom Bundesamt für Strassen ASTRA finden Sie hier
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